München (ots) –
Eine Kooperation zwischen Unternehmen und Influencern bringt oft für beide Seiten Vorteile mit sich. Doch wie können Werbepartner vorgehen, wenn die Zusammenarbeit, wie etwa im Fall Fynn Kliemann, zu einem Imageschaden führt?
Experte Dominik Herzog weiß, in welchen Fällen die vertragliche Partnerschaft beendet werden darf. Im folgenden Beitrag zeigt der auf Medienrecht spezialisierte Anwalt auf, wie sich Werbepartner vor Imageschäden durch Influencer schützen können und wie wichtig dabei die Vertragsgestaltung ist.
Der Fall Fynn Kliemann und seine Folgen
Nach dem Maskenskandal ist Fynn Kliemann in den Schlagzeilen. Vor kurzem wurde bekannt, dass der Musiker und Influencer beim Handel von Corona-Schutzmasken rechtlich und moralisch bedenklich vorgegangen war. Einige Geschäftspartner beendeten danach die Zusammenarbeit mit dem Sinnfluencer. Doch können Unternehmen so einfach aus dem Vertrag aussteigen? Immerhin bezahlen sie den Influencer für seine Dienste zu Gunsten des eigenen Markenaufbaus.
Ohne explizite Regelung in den Vertragsverhältnissen ist das nicht ohne Weiteres möglich – zumal geschlossene Verträge stets einzuhalten sind. Werbepartner, die sich dennoch gegen eine weitere Zusammenarbeit entschließen und den Vertrag auflösen möchten, brauchen einen triftigen Kündigungsgrund. Doch liegt ein solcher im Falle Kliemann vor?
Vertragsgestaltung: Ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht
Ob ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt, hängt von dem im Vertrag vereinbarten Kündigungsrecht ab. Zunächst sollte geklärt werden, ob ein ordentliches Kündigungsrecht vertraglich festgelegt wurde. Falls nicht, gibt es die Option einer außerordentlichen Kündigung. Sie kommt erst dann zum Tragen, wenn es einem der Vertragspartner unter der Abwägung aller Tatsachen nicht mehr zuzumuten ist, die Partnerschaft fortzuführen. Ob Kliemanns Verhalten derart zumutbar war, sei noch zu klären – zumal noch nicht bekannt ist, ob sein Vorgehen gerichtliche Konsequenzen auslöst. Allerdings berichteten Medien erst kürzlich über Anzeigen gegen den Influencer, die auf seine Geschäfte mit den Schutzmasken zurückzuführen sind.
Frühzeitig vorsorgen und sich vertraglich absichern
Die Debatte um den deutschen Influencer Fynn Kliemann zeigt, wie schwierig die Beendigung eines Vertragsverhältnisses für manche Unternehmen in vergleichbaren Situationen sein kann. Daher ist es ratsam, in der Vertragsgestaltung für ein hohes Maß an Sicherheit zu sorgen. Dabei sollte im Vertrag auch festgehalten werden, für welche Werte der Werbepartner eintritt und welches Image er anstrebt. Mit anderen Worten: Welche Interessen er verfolgt, die nicht verletzt werden dürfen. In diesem Sinne können auch strafrechtliche Ermittlungen als Kündigungsgrund aufgeführt werden – zumal sie fast immer Imageschäden für das Unternehmen mit sich bringen. Und das sollte unbedingt verhindert werden.
Vertragsgegenstand: Eigene Rechte und Interessen wahren
Darüber hinaus sollte vertraglich immer genau geklärt werden, worin die gegenseitigen Rechte, Pflichten und Aufgaben liegen. Im Falle Kliemann: Welche Tätigkeiten werden von einem Werbepartner wie ihm erwartet und wer ist Besitzer der mit ihnen einhergehenden Rechte? Wie darf mit dem erstellten Inhalten umgegangen werden, wo werden sie publiziert und dürfen sie Unternehmen auch eigenständig nutzen? Zudem muss im Vertrag festgelegt werden, dass entsprechende Inhalte als Werbung zu titulieren sind.
All das sind kleine Maßnahmen, die jedoch große Wirkung in Form von rechtlicher Sicherheit nach sich ziehen. Eine Chance, die Unternehmen frühzeitig ergreifen sollten.
Über Dominik Herzog:
Dr. Dominik Herzog ist der Gründer von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: Vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht. Weitere Informationen unter: https://sylvenstein-law.de/
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