Karlsruhe, Stuttgart (ots) –
In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erfolgten am Donnerstag Durchsuchungsmaßnahmen bei einem Ehepaar, welches in Verdacht steht, entgegen bestehender Sanktionsbestimmungen russische TV-Sender über das Internet angeboten zu haben.
Bei den Tatverdächtigen handelt es sich um einen 37-jährige Deutschen und seine 42-jährige Ehefrau mit ukrainischer Staatsangehörigkeit. Beide sollen mindestens seit Anfang 2022 mehrere sanktionierte russische TV-Sender über einen IP-TV-Dienst ihren Kunden angeboten haben. Mutmaßlich umfasste das Angebote dabei auch bekannte Sender wie „Rossiya 1“ und „Russia Today“.
Hinsichtlich der vermutlich erzielten Erlöse in Höhe von rund 120.000 EUR hat das Amtsgericht Karlsruhe in selber Höhe Vermögensarreste zur Einziehung der illegalen Einnahmen erlassen.
Im Rahmen des gestrigen Einsatzes wurden umfangreiches technisches Equipment, schriftliches Beweismaterial sowie 40.000 EUR Bargeld sichergestellt. Die Internetadresse (sog. „Domain“), über die der IP-TV Dienst erreichbar ist, wurde beschlagnahmt.
Die Ermittlungen des Zollfahndungsamts Stuttgart dauern an.
Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung droht den Tatverdächtigen nach dem Außenwirtschaftsgesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Hinweis:
Die Rechtsgrundlage aus der sich der Verdacht eines Verstoßes im vorliegenden Fall ergibt, ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2f Abs. 1, Anhang XV Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AWG lautet:
„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer einem Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“
§ 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG lautet:
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat“
Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 lautet:
„Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“
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