Heilbronn (ots) –
Beim Zollamt Heilbronn wurde ein Oldtimer der Marke DeSoto aus den 30er Jahren des vorherigen Jahrhunderts zur Einfuhrverzollung aus Großbritannien angemeldet. Da sich das Fahrzeug offensichtlich, trotz seines nachgewiesenermaßen restaurierten Zustands, für sein annähernd einhundertjähriges Alter in einem sehr guten Zustand befand, zweifelten die Abfertigungsbeamten die vorgelegte Rechnung und den vom Einführer, einer Privatperson, angemeldeten Kaufpreis von 30.000 britischen Pfund an. Der Kaufpreis ist maßgeblicher Bestandteil der Bemessungsgrundlage bei der Einfuhrabgabenberechnung.
Der Vorgang wurde daher und weil eine abschließende Abfertigung vor Ort wegen weiterer, nicht verfügbarer Nachweise nicht möglich war, an die für Nacherhebung, Erlass und Erstattung zuständige Organisationseinheit des Hauptzollamts Heilbronn, das Sachgebiet Abgabenerhebung, zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsklärung stellte sich heraus, dass der Einführer des amerikanischen historischen Fahrzeugs, nicht 30.000, sondern 80.000 britische Pfund, nämlich nachweislich 94.451 Euro, als tatsächlich gezahlten Preis an den englischen Verkäufer entrichtet hatte.
Zusammen mit den Beförderungskosten, die bei einer Verzollung dem Kaufpreis als Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind, muss der Einführer daher nun circa 6.600 Euro anstelle der ursprünglich nur circa 2.500 Euro an Einfuhrabgaben abführen.
Aufgrund des in der Zollanmeldung falsch angegebenen Kaufpreises und möglicherweise weiterer Verfahrensverstöße bei der Einfuhrverzollung wurde der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die Straf- und Bußgeldstelle abgegeben und der Einführer des historischen Fahrzeugs hat nun Gelegenheit, sich im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zu den maßgeblichen Einzelheiten zu äußern.
Zusatzinformationen:
Alle zur Zollwertermittlung erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung – im Original – im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten und auf deren Verlangen vorgelegt werden (Artikel 163 Abs. 1 und 2 UZK). Zu diesen Unterlagen zählt insbesondere die Rechnung über die eingeführten Waren (Artikel 145 UZK-IA). Darüber hinaus sind Kaufverträge sowie alle Belege, die eine durch den UZK vorgeschriebene Anpassung des Kaufpreises durch Hinzurechnungen oder Abzüge bewirken (z.B. Beförderungskosten und Lizenzgebühren), bereit zu halten (z.B. Frachtbriefe, Lizenzverträge).
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Hauptzollamt Heilbronn
Pressesprecher
Marcel Schröder
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